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Jenseits von Gut und Böse

October 31 2009 at 1:49 PM
Erhard Lang  (Login libidopter)
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Zuerst empörte man sich über die Verhaftung von Roman Polanski, inzwischen wird der Fall differenziert wahrgenommen. Gilt Gleichheit vor dem Gesetz oder Gnade vor Recht?

Regisseur Roman Polanski kurz vor seiner Festnahme in der Schweiz. (Foto: ap)
Zuerst reagierten die Sympathisanten Polanskis und empörten sich über die Verhaftung des Regisseurs. Inzwischen beherrscht die Gegenreaktion das Feld. Kaum ein öffentlicher Kommentar mehr, der nicht dringlich wiederholte, dass Polanski sich wie jeder beliebige Angeklagte dem Urteil des Gerichts zu stellen habe. Doch in dem polemischen Hin und Her zwischen parteilichem Engagement für den bewunderten Filmschaffenden einerseits und jener Mehrheit andererseits, die auf Gleichheit vor dem Gesetz pocht, bleiben grundsätzlichere Fragen auf der Strecke.

Nicht zufällig mahnt der polnische Anthropologe Wojciech Burszta, dass "der wichtigste Teil der Diskussion" erst noch zu führen sei: "Als Gesellschaft müssen wir auf einige fundamentale Fragen antworten: Was ist das Kind? Was ist der Künstler? Wie weit gehen wir in der Verteidigung eines Polanski? Welche Argumente sollten wir dabei benützen? Es ist eine Vivisektion unserer selbst."
Welche Argumente sollten wir benützen? Wie weit wollen wir unsere Vorurteile überprüfen, die Vorurteile zugunsten des Künstlers und die Vorurteile zulasten des Kriminellen? In der Tat geht es hier um viel mehr als nur um die Gleichheit vor dem Gesetz - die ist so selbstverständlich wie banal. Niemand, auch nicht der glühendste Verehrer des Filmmannes kann sich dagegen verwahren, dass dieser dem Strafrecht unterliegt wie Hinz und Kunz. Wenn also die Mehrheit dennoch glaubt, die Unterstützer Polanskis heftig belehren zu müssen, dass dieser dem amerikanischen Gericht auszuliefern sei, um der Gleichheit Genüge zu tun, dann unterliegt sie auf dieser banalen Ebene einem simplen Kurzschluss - doch unter der Oberfläche wittert sie einen hochinteressanten Mechanismus, der zurück in die Renaissance und in die frühmoderne Staatstheorie reicht.

Was den oberflächlichen Kurzschluss betrifft, so schließt jene Mehrheit schlicht von der Gleichheit vor dem Gesetz auf das Gebot, Polanski auszuliefern - als ob nicht gerade die korrekte und gerechte Anwendung der Gesetze für Polanski und gegen die Auslieferung, ja schon gegen die Verhaftung, jedenfalls aber gegen eine heutige Verurteilung sprechen könnte! Denn Gleichheit vor dem Gesetz besagt noch lange nicht, zu welchen prozessualen und materiellen Entscheidungen eine blinde Justitia in diesem Fall käme.


Dass seit der Tat 32 Jahre vergangen sind und damit jede vertretbare Tataufklärung und jede angemessene Strafzumessung des sexuellen Missbrauchsdelikts nahezu ausgeschlossen sind, hat ja die Justiz hüben und drüben nicht blinden, sondern sehenden Auges hingenommen. Polanski hielt sich sichtbar wie ein bunter Hund in Ländern auf, mit denen die USA Auslieferungsabkommen geschlossen hat, von seinem Schweizer Domizil, das er vor drei Jahren mit ausdrücklicher Genehmigung der Schweizer Regierung erworben hat, gar nicht zu reden.

Nicht dass es einfach wäre zu klären, welche Rechtsfolgen die über Jahrzehnte geradezu demonstrativ praktizierte Duldung der Justiz für das aktuelle Verfahren gegen Polanski hat. Doch dies ist eben der Punkt - die meisten Befürworter der Auslieferung zerbrechen sich darüber nicht den Kopf. Sie fordern den Vollzug des Rechts und übergehen die Grundsätze des Rechtsstaats. Ebenso wenig beschäftigt sie, welche Ungereimtheiten im Verhältnis der beiden einschlägigen Strafverfolgungssysteme - des kalifornischen und des schweizerischen - bestehen.

Allein die Frage der Verjährung stellt sich in Polanskis Fall in Amerika völlig anders als in der Schweiz. Dass sich nach kalifornischem Recht die kurze Verjährung bei sexuellem Missbrauch Minderjähriger (für Taten im Jahr 1977 je nach Fallgestaltung drei oder sechs Jahre) nur deshalb unbegrenzt verlängert, weil der Angeklagte flüchtete, ist eine systemwidrige Ausnahme, deren rechtsstaatliche Pathologie dem jahrzehntealten internationalen Haftbefehl auf die Stirn geschrieben steht. Auch dies kümmert die so bedingungslos auf Ahndung und Sühne erpichte Mehrheit nicht.
Doch das ist, wie gesagt, die Oberfläche. Der wirksamere Grund für die hitzigen Emotionen, die Polanskis Verhaftung aufrührt, hat mit dessen Bedeutung als weltberühmter Regisseur zu tun. Der Eifer, mit dem die Mehrheit seine Bestrafung fordert, kämpft gegen den Verdacht an, dass die Anhänger Polanskis in Wahrheit - wie uneingestanden auch immer - auf eine exception culturelle setzen. Für einen Künstler solchen Ranges erwarten diese im Stillen, das wähnt der Verdacht, dass Gnade vor Recht ergehe, um nicht zu sagen: Vorrecht vor Recht.

Und tatsächlich stößt man hier auf einen untergründigen Traditionszusammenhang, dessen Anfänge in den politischen und ästhetischen Gründungsmythen der Neuzeit verankert sind. Zahlreiche historische Beispiele, alle angesiedelt im 16. und 17. Jahrhundert, haben stets das eine gemeinsam - ein Künstler wird zum Kriminellen und dennoch der Strafe enthoben. Veit Stoß, der berühmte Nürnberger Bildhauer, fabrizierte einen falschen Schuldschein zu seinen Gunsten, worauf um 1500 in seiner Heimatstadt der Tod durch Verbrennen oder wenigstens die Blendung und das Abschlagen der rechten Hand stand. Doch der Rat der Stadt ließ in seinem Fall "Gnade und Barmherzigkeit" walten, um sich nicht um den großen Künstler und dessen künftige Werke zu bringen.
Michelangelo beging in den Augen des Papstes und der Familie Medici Hochverrat, als er sich 1527 mit den Republikanern in Florenz zusammentat, um gegen die fürstliche Herrschaft militärischen Widerstand zu leisten. Während die Kampfgenossen nach dem Sieg der Medici (auch Papst Clemens VII. gehörte der Familie an) hingerichtet wurden, erließ Clemens die Order, dass "Michelangelo äußerst zuvorkommend zu behandeln ist", und beauftragte ihn mit der Fortsetzung der Arbeit an den Medici-Grabmählern.

Ähnlich glücklich erging es Benvenuto Cellini, der 1534 seinen Konkurrenten um ein päpstliches Amt erstach und umgehend von Papst Paul III. mit eben diesem Amt belohnt wurde. Auf die Klagen der Angehörigen des Opfers antwortete Paul: "Nehmt also zur Kenntnis, dass Männer wie Benvenuto, die in ihrem Beruf einzigartig sind, nicht dem Gesetz unterworfen sein müssen." Von demselben Privileg profitierte Leone Leoni, der trotz schwerer Gewaltverbrechen von Karl V. hofiert und mit Aufträgen überschüttet wurde - von jenem Karl V. also, der der Urheber des drakonischen Strafgesetzbuches Constitutio Criminalis ist. Oder auch Bernini, der 1638 das Gesicht seiner untreuen Geliebten, der berühmten Costanza Bonarelli, mit einem Rasiermesser entstellen ließ und von Urban VII. volle Absolution erhielt.

Im Eifer seiner Widersacher

Wer die Kette der Beispiele verlängern und ihre Analyse vertiefen will, lese Horst Bredekamps vorzügliche Abhandlung "Der Künstler als Verbrecher" aus dem Jahre 2005. Die ungeheuerliche Begünstigung, die den kriminellen Künstler über das Gesetz stellt, entsprang keineswegs nur obsessiver Bewunderung oder gar bloßer narzisstischer Willkür der fürstlichen oder klerikalen Machtmenschen. Natürlich haben sie sich im Glanz des ins Überirdische erhobenen Künstlergenies auch selbst gesonnt - "durch göttliches Wirken geboren", hat Urban VII. über Bernini gesagt, "zum Ruhme Roms". Doch die tiefere Motivation war fundamental: die Überzeugung nämlich, dass die Schöpfungskraft des Künstlers und die Gestaltungskraft des Monarchen am Ende von gleicher Natur seien.

So sieht sich der frühmoderne Herrscher, der das Staatswesen kraft göttlich-eigener Machtvollkommenheit formt und entwickelt, im Idealfall als Alter Ego des Künstlers, der sein Werk aus ureigenen Ingenium aus dem Nichts, ex nihilo schafft. Seine einzigartige Originalität kann durch kein Gesetz "gerichtet" werden.

Letztlich geht es um die Frage nach der Souveränität. Die frühe Neuzeit hat sie mit diesem staats- und zugleich kunsttheoretischen Doppelspiel zu beantworten vermeint, dem Doppelspiel, das der höchsten politischen oder künstlerischen Gestaltungsinstanz die alleinige Kompetenz zur Regelsetzung zuspricht und genau darum auch die Erhabenheit über alle Regeln. Die Aufklärung hat dieser Denkweise, was Recht und Staat - nicht aber die Künste - anbelangt, einen Riegel vorgeschoben. Öffentlich kann sich niemand mehr auf die Rechtsentbundenheit des Künstlers berufen, mag dieser ein ästhetischer Freigeist oder eben Filmgott sein, wie er will. Das bedeutet aber längst nicht, dass die subversive Wirkungsmacht des absolutistischen Zwillingsgedankens vollständig untergegangen wäre. Es genügt, an Nietzsche oder Carl Schmitt zu erinnern. Und jeder erinnert sich auch an de Gaulles Diktum, mit dem er sich für den straffällig gewordenen Jean Paul Sartre verwendete: "Einen Voltaire verhaftet man nicht!"

Nachdem gerade noch alle Welt einen so gnädigen Blick auf Michael Jacksons sexuelle Vergehen geworfen hat, stellt der Zwist um Polanski das jüngste Symptom dieser eigentlich tabuisierten Denkungsart dar. Sei es bei seinen Apologeten, sei es im Eifer seiner Widersacher - die Renaissance lebt.

(30.10.2009)

 

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